Zahlreiche Unternehmen aus der Gastronomie- und Hotelbranche haben in den vergangenen Jahren Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen, um sich gegen die Risiken aus einer behördlich angeordneten Schließung ihres Betriebes nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) abzusichern. Mit Einbruch der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 haben sich diese Risiken für nahezu sämtliche Gastronomiebetriebe über mehrere Wochen realisiert, indem sie aufgrund von Verordnungen der Länder bzw. Allgemeinverfügungen der Kommunen ihren Gastronomie- und/oder Hotelbetrieb schließen mussten (sog. „Lockdown“). Diese Problematik könnte sich nach dem zwischenzeitlichen Einbruch der „zweiten Welle“ – je nach Art und Intensität ggf. anzuordnender zukünftiger Schließungsmaßnahmen – für manche Unternehmen erneut (oder auch erstmals) stellen.  

Die meisten Versicherer stellen sich nach Meldung der Betriebsschließungsschäden ihrer Versicherten nunmehr auf den Standpunkt, dass die Corona-bedingten Risiken nach ihren jeweiligen Bedingungswerken nicht vom Versicherungsschutz erfasst seien. Hierfür werden – auch in Abhängigkeit von den verschiedenartigen Varianten der Versicherungsbedingungen – unterschiedliche Argumente angeführt. So wird zum einen argumentiert, dass der Versicherungsschutz nur dann bestehe, wenn das Infektionsgeschehen in dem Betrieb selbst stattfand und sich die Anordnung der Schließung daher (nur) individuell auf diesen Betrieb bezog – und damit nicht bei rein „präventiven“ Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie (was nach den Versicherungsbedingungen aber regelmäßig nicht zutrifft). Zum anderen wird vertreten, dass die Betriebsschließungsversicherung nicht eintrittspflichtig sei, weil das neuartige Corona-Virus (Sars-CoV-2) nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. Dies wird von den Versicherern damit begründet, dass das Sars-CoV-2-Virus bzw. die Covid 19-Erkrankung in den Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich Erwähnung finden bzw. im Infektionsschutzgesetz bei Abschluss des Versicherungsvertrages noch nicht namentlich aufgeführt waren (was naturgemäß nicht der Fall sein konnte, weil die erst Ende 2019/Anfang 2020 bekannt gewordene Existenz dieses Virus bei Abschluss der Versicherungsverträge noch nicht bekannt war).

Über diese streitigen Rechtsfragen sind bei den Gerichten bundesweit bereits hunderte von Klagen anhängig. Erste gerichtliche Entscheidungen – u. a. der Landgerichte Mannheim, Leipzig, Ellwangen, Ravensburg, Oldenburg, München, des Amtsgerichts Darmstadt sowie des Oberlandesgerichts Hamm – mit z. T. gegensätzlichen Ergebnissen und Begründungen – liegen bereits vor.

Unsere Kanzlei verfügt zu diesem Themengebiet über eine besondere Expertise, weil sie hierzu bereits seit dessen Anfängen im Frühjahr 2020 verschiedenartige Unternehmen aus der Gastronomie-, Hotel- und Cateringbranche sowie in deren Interesse tätige Versicherungsmakler rechtlich berät und vertritt. Wir können nach Sichtung Ihrer Unterlagen in jedem Einzelfall präzise einschätzen, worauf es bei der Prüfung der Erfolgsaussichten und der Einleitung rechtlich gebotener Maßnahmen jeweils ankommt. Dies sind – nicht zuletzt auch wegen der unterschiedlichen Bedingungswerke der einzelnen Versicherer – oft anspruchsvolle und komplexe Detailfragen, sowohl bei den Voraussetzungen für das Bestehen des Versicherungsschutzes als auch bei der Ermittlung und Bezifferung des jeweiligen Versicherungsschadens.

Bei der Prüfung sowie der außergerichtlichen und ggf. gerichtlichen Verfolgung und Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche, auch im Rahmen eines ersten Beratungsgesprächs, sind wir Ihnen gerne behilflich.