Ihre Anwälte für Erbrecht in Hannover

In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) innerhalb des fünften Buches das Erbrecht. Hier wird festgelegt, wie das Vermögen einer verstorbenen Person, eines Erblassers, verteilt wird. Die deutsche Rechtsprechung versteht das Erben sogar als ein Grundrecht, das im Artikel 14 des Grundgesetzes festgeschrieben ist.  

Im Folgenden finden Sie einige Informationen zum Einstieg in das Thema. Hier erfahren Sie, welche grundsätzlichen Regelungen im Erbrecht greifen und was Sie tun können, um selbst zu entscheiden, wie Ihr Vermögen vererbt wird. Anhand von zwei Beispielsfällen wird abschließend deutlich, was wir als Anwälte für Erbrecht in Hannover für Sie als Mandanten tun können.

Kompetenz in allen Bereichen des Erbrechts

Das Erbrecht umfasst alle Rechtsnormen, die den Übergang des Vermögens auf begünstigte Personen festlegen. Außerdem wird dort geregelt, welche Möglichkeiten während Lebzeiten bestehen, um darüber zu verfügen, an wen und wie das Eigentum vererbt wird. Dr. Nicolas Fontaine als Fachanwalt für Erbrecht und Matthias Fontaine als Fachanwalt für Steuerrecht in Hannover unterstützen Sie in Fragen der gesetzlichen Erbfolge, der rechtssicheren Regelung des Nachlasses oder im Falle von Erbstreitigkeiten, stets auch unter dem Gesichtspunkt steuerlicher Optimierung.

Unsere Kompetenzen und Schwerpunkte im Erbrecht:

  • Beratung bei der Regelung der Erbfolge, Erstellung von Testamenten oder Erbverträgen.
  • Klärung von Fragen, wie zum Beispiel gesetzliche Erbfolgen.
  • Vermeidung von Familienstreitigkeiten und Unterstützung bei erbrechtlichen Streitfällen.
  • Schutz der schutzbedürftigen Angehörigen, meist des überlebenden Ehegatten.
  • Entwicklung von Strategien bei Erbauseinandersetzungen.
  • Durchsetzung sowie Abwehr von Pflichtteilsansprüchen.
  • Annahme und Ausschlagung von Erbschaften sowie Nachlassverwaltung und Testamentsvollstreckung.
  • Beratung zu steuerlichen Vorteilen und Möglichkeiten bei der Vermögensübertragung.
  • Vertragsgestaltung bei Schenkungen und Nachfolgeregelungen von Unternehmen.
  • Legale Steuersparmöglichkeiten und Steueroptimierung im Erbfall.
  • Erstellung von Generalvollmachten, Vorsorgevollmachten sowie Patientenverfügungen.

Ihre Ansprechpartner

Fontaine

Dr. Nicolas W. Fontaine
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

N. Fontaine

Matthias Fontaine
Rechtsanwalt
Notar a.D.
Fachanwalt für Steuerrecht
Wirtschaftsmediator

Die gesetzliche Erbfolge

Das Recht zu erben ist über drei verschiedene Erbrechtstitel möglich: die gesetzliche Erbfolge, das Testament und den Erbvertrag. Wenn kein wirksames Testament oder ein Erbvertrag vorliegen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Demnach werden dann die sogenannten gesetzlichen Erben, nahe Verwandte der verstorbenen Person, begünstigt. Diese sind – neben dem überlebenden Ehegatten –:

  1. Kinder der verstorbenen Person sowie deren Kinder und Enkel.
  2. Die Eltern sowie deren Nachkömmlinge.
  3. Die Großeltern und deren Kinder sowie Enkelkinder.
  4. Urgroßeltern und deren Kinder sowie Enkelkinder usf.

Diese Gruppen gelten als Ordnungen. Nur wenn in der ersten Ordnung kein Vorgänger vorhanden ist, fällt das Erbe an die zweite Ordnung – und so weiter. Sollte eine Person einer Linie also bereits verstorben sein, erhalten jeweils deren Nachkommen den Erbanteil. Wenn nur über einen Teil des Vermögens ein Testament verfasst wurde, wird der Rest ebenfalls nach den Regelungen der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Aber auch die Ausschlagung eines Erbes ist möglich. Sollte es keinen Erbberechtigten geben, erhält der Staat das Erbe.

Das Ehegattenerbrecht bildet einen Sonderfall, da der Ehepartner eine nichtverwandte, aber dennoch gesetzlich erbberechtigte Person ist. Dem aktuellen Ehegatten steht jeweils ein Pflichtanteil am Vermögen des verstorbenen Partners zu. Der Anteil bemisst sich daran, wie viele direkte Verwandte welcher Ordnung außerdem erbberechtigt sind. Als Fachanwälte informieren und beraten wir unsere Mandanten in ihrem jeweiligen speziellen Fall. Auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften gilt die gesetzliche Erbfolge. Damit Ansprüche rechtens und Streitigkeiten ausgeschlossen werden, sollten sich Betroffene bei Fachanwälten für Erbrecht über Möglichkeiten, Rechte und Pflichten informieren.

Was unterscheidet das Testament vom Erbvertrag?

Weitere Möglichkeiten, um jemanden erbrechtlich zu begünstigen sind – neben der gesetzlichen Erbfolge – das Testament einschließlich des gemeinschaftlichen sogenannten Berliner Testaments – und der Erbvertrag. Diese Regelungen werden zu Lebzeiten verfasst und bestimmen die Verteilung des Vermögens im Todesfall. Was bedeuten diese rechtlichen Möglichkeiten der Vererbung?

Der Erbvertrag

Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet verfasst werden. Dieser Vertrag gilt zwischen den Beteiligten des Erbvertrages. Wenn solch ein Erbvertrag geschlossen wurde, kann dieser nur im Einvernehmen beider Seiten geändert oder aufgelöst werden. Ansonsten ist er rechtlich bindend.

 

Das Testament, die letztwillige Verfügung

Insofern ein gültiges Testament vorliegt, wird im Todesfall der Nachlass so wie es dort angeordnet wurde aufgeteilt. Allerdings besteht immer ein gesetzlicher Pflichtteil, der bei der Testamentsabfassung bedacht werden muss. Denn pflichtteilsberechtigte Personen wie Kinder, Enkel, Eltern oder Ehepartner erhalten je einen Anteil aus dem Nachlass des Verstorbenen. Wenn der Erblasser einen Ehepartner oder Kinder hat, beträgt deren Pflichtteil immer die Hälfte des Wertes deren gesetzlichen Erbteils. Falls nur Erben zweiter Ordnung – also die Eltern – existieren, haben diese einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des Vermögens. Über den jeweils restlichen Teil des Erbes kann der Testamentsverfasser frei bestimmen. Wenn ein Pflichtteilsberechtigter nicht im Testament bedacht wurde, kann dieser sein Recht mit einer Klage durchsetzen.

In Ausnahmefällen können Pflichtteilsberechtigte ihren Pflichtteilsanspruch jedoch auch verlieren. So kann ein Testamentsverfasser – Erblasser – seine gesetzlichen Erben aufgrund bestimmter Vergehen deren Pflichtteil entziehen. Das wird beispielsweise möglich, wenn der eigentlich Erbberechtigte dem Vererbenden – Testator – in einer Notlage keinen Unterhalt zahlte. Auch strafbare Handlungen – insbesondere gegenüber dem Erblasser selbst – können unter Umständen das Pflichtteilsrecht aufheben, wenn dieser es wünscht. Eine Pflichtteilsentziehung per Testament wird ebenfalls möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen anderer Straftaten verurteilt wurde oder wird.

Ein Testament muss, neben der formellen Korrektheit, grundsätzlich in vollem geistigen Bewusstsein und am besten notariell beurkundet verfasst werden – ansonsten ist es juristisch anfechtbar. Wenn kein Testament und kein Erbvertrag vorliegen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Als Fachanwälte informieren wir Mandanten auch zu Bestimmungen eines eigenhändig verfassten Testaments und zur Verfassung eines öffentlichen, also notariellen Testaments.

Regelungen zur Unternehmensnachfolge und Übertragung von Vermögen

Die Übertragung von Firmen oder Häusern an Nachfolger oder Nachkommen gehört zu den zentralen Fragen des Erbrechts. Wirtschaftliche Aspekte sowie die rechtssichere Übertragung an die gewünschten Personen stehen hierbei im Mittelpunkt. Unsere Rechtsberatung zeigt hier Möglichkeiten auf. Beispielsweise können durch notariell verfasste Schenkungen zu Lebzeiten Steuervorteile genutzt werden. Aber auch andere Varianten, die eine mögliche Erbschaftssteuer verringern oder vermeiden, können innerhalb einer fachanwaltlichen Beratung entwickelt werden. Grundsätzlich sollten gerade Unternehmer den Erbfall nicht ungeplant lassen. Denn eine steuerlich sinnvolle Nachlassplanung dient der Sicherung des Fortbestands des Unternehmens. Insbesondere bei einer traditionellen Unternehmensnachfolge mit der Betriebsübernahme durch ein Familienmitglied, sollten frühzeitig Regelungen getroffen werden. Hier empfehlen wir Betroffenen, sich frühzeitig beraten zu lassen, auch vor dem Hintergrund des Erbschaftssteuerrechts.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Mit der anwaltlichen Beratung über Nachfolgeregelungen und Verfügungen im Todesfall, sind auch Entwürfe für Generalvollmachten und Patientenverfügungen verbunden. Vollmachten greifen im Falle des Verlustes der Entscheidungsfähigkeit. Wenn eine Person ihre geistigen Fähigkeiten verliert oder diese vorübergehend eingeschränkt sind, dann dienen Vollmachten dazu, dass Vertrauenspersonen an ihrer statt handeln können. Solche Vollmachten können in Form von Generalvollmachten einschließlich einer Vorsorgevollmacht erteilt werden.

Jemandem eine Generalvollmacht zu geben heißt, dass diese Person einen dann in allen Rechtsgeschäften vertreten kann. Somit ist die Generalvollmacht eine umfassende Vollmacht und darf nur im Vollbesitz der Geschäftsfähigkeit erteilt werden. Solch eine Vollmacht setzt viel Vertrauen voraus. Rechtsanwaltliche Beratung und notarielle Beurkundungen geben vor allem dem Vollmachtgeber hierbei Sicherheit. Vollmachten, die sich auf Immobilien beziehen, sind übrigens zwingend notariell zu beglaubigen.

Eine Vorsorgevollmacht greift im Falle einer Notsituation. Wenn eine Geschäftsunfähigkeit bei einer Person eintritt, die eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, dann kann die bevollmächtigte Person im Namen der betroffenen Person handeln. Auf diese Weise kann die gerichtliche Betreuung durch eine behördlich bestimmte – unbekannte – Person vermieden werden. Und nur so kann eine bevollmächtigte Person – entweder sämtliche oder nur bestimmte – Aufgaben im Namen des Vollmachtgebers durchführen. Die Vorsorgevollmacht wird häufig mit einer Patientenverfügung verwechselt. Durch eine Vorsorgevollmacht ist geregelt, welche Person für den nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgeber handeln darf. Eine Patientenverfügung hingegen legt (nur) fest, welche medizinische Versorgung ein Bevollmächtigter für den entscheidungsunfähigen Patienten (Vollmachtgeber) anordnen soll.

Eine Patientenverfügung – auch Patiententestament genannt – ist eine schriftliche Verfügung, die wirksam wird, wenn eine Person ihren Willen nicht mehr aktiv äußern kann. Sie bezieht sich auf medizinische Behandlungen und die mögliche Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen. Für gewöhnlich werden Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung gleichzeitig erteilt.

Das europäische Erbrecht

Am 17.08.2015 änderte sich das Erbrecht grundlegend. An diesem Tag trat die EuErbRVO in Kraft, die eine neue Vielfalt eröffnete: Zuvor wurde ein Deutscher nach deutschem Erbrecht beerbt. Es galt also das Staatsangehörigkeitsprinzip. Nunmehr gilt das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Es wird also deutlich bunter: alle deutschen Rentner, die ihren üblichen Aufenthalt etwa in Spanien haben, werden zukünftig nach spanischem Recht beerbt. Und da es in Spanien je nach Gegend verschiedene Foralerbrechte gibt, werden die Folgen noch vielfältiger.

Wer lieber bei dem ihm bekannten Recht seines früheren Heimatlandes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, bleiben will, kann – und muss – eine Rechtswahl treffen.

Andererseits kann jedermann durch Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts eine andere Rechtsordnung wählen. Wer beispielsweise lästige Pflichtteilsberechtigte hat, an die nichts vererbt werden soll, braucht nur nach England oder Florida zu gehen – dort gibt es kein Pflichtteilsrecht. Zukünftig entscheidet letztinstanzlich also der EuGH und nicht mehr nur der BGH, welches Recht anzuwenden ist.

FONTAINE GÖTZE – Fachanwälte auch für Erbrecht in Hannover

Vererbende und der Erbe haben Rechte und Pflichten. Wir vertreten Begünstigte von Erbverfügungen und sichern Regelungen im Erbfall. Ein wichtiger Ratschlag ist, die eigenen Nachlässe frühzeitig rechtssicher und wirksam zu regeln. So beugen Erblasser Streitigkeiten vor und können sicher gehen, dass das Vermögen nach ihrem Tod wunschgemäß verteilt wird. In allen Aspekten rund um die Weitergabe von Unternehmen, ist besonders die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht relevant. Auf diese Weise können Mandanten sicher gehen, Übergänge finanziell und insbesondere steuerlich optimal und rechtlich unanfechtbar geregelt zu haben.

Auch bei Sonderfällen, die europäisches oder internationales Erbrecht betreffen, entstehen Rechtsfragen, die durch Fachanwälte geklärt werden sollten. Bei Fontaine Götze erhalten Mandanten stets aktuelle Beratungen, die neue Erbrechtsaspekte und Gesetzesänderungen in Planungen mit einbeziehen. Unsere Rechtsanwälte sind Experten auf ihrem Gebiet und beraten Mandanten in allen diesbezüglichen Fällen – in Hannover und deutschlandweit.

Unser Experten-Tipp: Für manche Menschen ist das Erbrecht und die damit verbundenen Fragen noch immer ein Tabu-Thema. Das hat die fatale Folge, dass keine – oder keine ausreichenden – testamentarischen Verfügungen oder rechtzeitigen Übertragungen zu Lebzeiten getroffen werden, sodass

  • die sicherzustellenden Personen nicht ausreichend gesichert werden,
  • es Streit gibt unter den Erben bzw. sonstigen Beteiligten und
  • vermeidbare Erbschaftsteuern gezahlt werden müssen.

10 % der deutschen Bevölkerung versuchen, allein mit sich und ihrem Kugelschreiber, die Klippen des Erbrechts zu meistern. Häufig sind diese Testamente nicht wirksam, vergilben irgendwo oder geraten gar in falsche Hände. Testamente und Erbverträge, die im Erbfall garantiert wieder auftauchen sollen, müssen bei den Amtsgerichten hinterlegt werden. Ohne letzten Willen unterliegt die Hinterlassenschaft der gesetzlichen Erbfolge: Ein für die Angehörigen oft aufreibender und kostspieliger Erbgang ist vorprogrammiert. Deshalb ist eine Unterstützung durch Fachanwälte gerade auf diesem Gebiet so wichtig.

Fallbeispiele Erbrecht

Wir möchten Ihnen zwei Fallbeispiele aus der Praxis vorstellen: Fall eins steht exemplarisch für einen Erbfall, bei dem kein Testament oder Erbvertrag verfasst wurde. Fall zwei hingegen beschreibt eine Erbsituation, bei der zu Lebzeiten frühzeitig eine Folge geregelt wurde.

Fall 1:
Viele Menschen haben die Vorstellung, dass der Ehepartner gesetzlicher Alleinerbe ist, wenn ein Ehepaar kinderlos ist. Dies ist nicht richtig.

Ein älteres kinderloses Ehepaar hat in dieser Vorstellung kein Testament gemacht. Als der Ehemann starb, waren dessen Eltern und Geschwister bereits vorverstorben. Allerdings lebte noch ein Neffe, zu dem jedoch nie Kontakt bestand. Wesentlicher Vermögensgegenstand war ein Haus, das der Ehemann vor Jahren allein erworben hatte.

Die Witwe musste durch Mitteilung des Amtsgerichts erfahren, dass der Neffe zu einem Viertel Erbe geworden war und dass dieser unerwartete Miterbe die Versteigerung des Hauses zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – gemäß § 2042 BGB – beantragt hatte, also seinen Anteil am Nachlass ausbezahlt haben wollte. Hier war nichts mehr zu machen. Wenn die Witwe nicht über Mittel verfügt, dem Neffen das ihm zustehende Viertel auszuzahlen, kann die Versteigerung des Hauses nicht abgewendet werden. Ein Testament zu Lebzeiten hätte diese Situation vermieden. Die Witwe wäre ohne Weiteres Alleinerbin geworden.

In diesem Beispielsfall ist der Neffe Erbe 2. Ordnung. Hätten die Eheleute statt des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, zu allem Überfluss Gütertrennung vereinbart – wie es in vielen Unternehmerfamilien aus anderen Gründen in der Vergangenheit vereinbart wurde –, erhielte der Neffe sogar die Hälfte des Nachlasses statt nur eines Viertels.

Die rechtzeitige Erstellung eines Testaments kann den Hinterbliebenen viel Kummer und Kosten ersparen.

Fall 2:
Ein älteres Ehepaar hat sich gegenseitig zu Erben eingesetzt. Die Ehe ist kinderlos. Der Ehemann hat jedoch eine Tochter aus erster Ehe. Hier besteht also die Gefahr, dass beim Versterben des Ehemannes die Tochter ihren Pflichtteil von der überlebenden Ehefrau fordert. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und in diesem Fall 25 % des Nachlasses.

Während des Beratungsgesprächs ergab sich, dass der Ehemann vor 20 Jahren seiner Tochter erhebliche Mittel in Anrechnung auf ihren Pflichtteil zugewandt hatte. Darüber gab es allerdings keine Unterlagen. Dementsprechend wurde für das Ehepaar ein Papier entworfen, in dem niedergelegt ist, dass die Tochter des Ehemannes 1994 den ersten Betrag und 1995 den zweiten Betrag in Anrechnung auf ihr Pflichtteil erhalten hat. Dies Papier haben beide Eheleute unterzeichnet.

Kurz darauf verstarb der Ehemann und – wie befürchtet – erschien die Tochter bei dessen Witwe und verlangte ihren Pflichtteil. Angesichts des von ihrem Vater unterschriebenen Papiers ließ sie ihr Ansinnen jedoch fallen.

Die Witwe brauchte den wesentlichen Vermögensgegenstand – eine Eigentumswohnung – nicht zu veräußern und ist bis zu ihrem Lebensende sichergestellt.

Aus Erfahrung können wir als Experten für Erbrecht bilanzieren: Es gibt kein persönliches oder wirtschaftliches Problem der Erbfolge, das nicht rechtlich und steuerlich einwandfrei gelöst werden kann – und das unter Erhaltung des Familienvermögens und des Familienfriedens.

Innerhalb unserer Kanzlei in Hannover sind Matthias Fontaine und Dr. Nicolas Fontaine als Fachanwalt für Erbrecht sowie die weiteren Notare unserer Sozietät Ihre Ansprechpartner.