Vererbende und der Erbe haben Rechte und Pflichten. Wir vertreten Begünstigte von Erbverfügungen und sichern Regelungen im Erbfall. Ein wichtiger Ratschlag ist, die eigenen Nachlässe frühzeitig rechtssicher und wirksam zu regeln. So beugen Erblasser Streitigkeiten vor und können sicher gehen, dass das Vermögen nach ihrem Tod wunschgemäß verteilt wird. In allen Aspekten rund um die Weitergabe von Unternehmen, ist besonders die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht relevant. Auf diese Weise können Mandanten sicher gehen, Übergänge finanziell und insbesondere steuerlich optimal und rechtlich unanfechtbar geregelt zu haben.
Auch bei Sonderfällen, die europäisches oder internationales Erbrecht betreffen, entstehen Rechtsfragen, die durch Fachanwälte geklärt werden sollten. Bei Fontaine Götze erhalten Mandanten stets aktuelle Beratungen, die neue Erbrechtsaspekte und Gesetzesänderungen in Planungen mit einbeziehen. Unsere Rechtsanwälte sind Experten auf ihrem Gebiet und beraten Mandanten in allen diesbezüglichen Fällen – in Hannover und deutschlandweit.
Unser Experten-Tipp: Für manche Menschen ist das Erbrecht und die damit verbundenen Fragen noch immer ein Tabu-Thema. Das hat die fatale Folge, dass keine – oder keine ausreichenden – testamentarischen Verfügungen oder rechtzeitigen Übertragungen zu Lebzeiten getroffen werden, sodass
- die sicherzustellenden Personen nicht ausreichend gesichert werden,
- es Streit gibt unter den Erben bzw. sonstigen Beteiligten und
- vermeidbare Erbschaftsteuern gezahlt werden müssen.
10 % der deutschen Bevölkerung versuchen, allein mit sich und ihrem Kugelschreiber, die Klippen des Erbrechts zu meistern. Häufig sind diese Testamente nicht wirksam, vergilben irgendwo oder geraten gar in falsche Hände. Testamente und Erbverträge, die im Erbfall garantiert wieder auftauchen sollen, müssen bei den Amtsgerichten hinterlegt werden. Ohne letzten Willen unterliegt die Hinterlassenschaft der gesetzlichen Erbfolge: Ein für die Angehörigen oft aufreibender und kostspieliger Erbgang ist vorprogrammiert. Deshalb ist eine Unterstützung durch Fachanwälte gerade auf diesem Gebiet so wichtig.
Wir möchten Ihnen zwei Fallbeispiele aus der Praxis vorstellen: Fall eins steht exemplarisch für einen Erbfall, bei dem kein Testament oder Erbvertrag verfasst wurde. Fall zwei hingegen beschreibt eine Erbsituation, bei der zu Lebzeiten frühzeitig eine Folge geregelt wurde.
Fall 1:
Viele Menschen haben die Vorstellung, dass der Ehepartner gesetzlicher Alleinerbe ist, wenn ein Ehepaar kinderlos ist. Dies ist nicht richtig.
Ein älteres kinderloses Ehepaar hat in dieser Vorstellung kein Testament gemacht. Als der Ehemann starb, waren dessen Eltern und Geschwister bereits vorverstorben. Allerdings lebte noch ein Neffe, zu dem jedoch nie Kontakt bestand. Wesentlicher Vermögensgegenstand war ein Haus, das der Ehemann vor Jahren allein erworben hatte.
Die Witwe musste durch Mitteilung des Amtsgerichts erfahren, dass der Neffe zu einem Viertel Erbe geworden war und dass dieser unerwartete Miterbe die Versteigerung des Hauses zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – gemäß § 2042 BGB – beantragt hatte, also seinen Anteil am Nachlass ausbezahlt haben wollte. Hier war nichts mehr zu machen. Wenn die Witwe nicht über Mittel verfügt, dem Neffen das ihm zustehende Viertel auszuzahlen, kann die Versteigerung des Hauses nicht abgewendet werden. Ein Testament zu Lebzeiten hätte diese Situation vermieden. Die Witwe wäre ohne Weiteres Alleinerbin geworden.
In diesem Beispielsfall ist der Neffe Erbe 2. Ordnung. Hätten die Eheleute statt des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, zu allem Überfluss Gütertrennung vereinbart – wie es in vielen Unternehmerfamilien aus anderen Gründen in der Vergangenheit vereinbart wurde –, erhielte der Neffe sogar die Hälfte des Nachlasses statt nur eines Viertels.
Die rechtzeitige Erstellung eines Testaments kann den Hinterbliebenen viel Kummer und Kosten ersparen.
Fall 2:
Ein älteres Ehepaar hat sich gegenseitig zu Erben eingesetzt. Die Ehe ist kinderlos. Der Ehemann hat jedoch eine Tochter aus erster Ehe. Hier besteht also die Gefahr, dass beim Versterben des Ehemannes die Tochter ihren Pflichtteil von der überlebenden Ehefrau fordert. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und in diesem Fall 25 % des Nachlasses.
Während des Beratungsgesprächs ergab sich, dass der Ehemann vor 20 Jahren seiner Tochter erhebliche Mittel in Anrechnung auf ihren Pflichtteil zugewandt hatte. Darüber gab es allerdings keine Unterlagen. Dementsprechend wurde für das Ehepaar ein Papier entworfen, in dem niedergelegt ist, dass die Tochter des Ehemannes 1994 den ersten Betrag und 1995 den zweiten Betrag in Anrechnung auf ihr Pflichtteil erhalten hat. Dies Papier haben beide Eheleute unterzeichnet.
Kurz darauf verstarb der Ehemann und – wie befürchtet – erschien die Tochter bei dessen Witwe und verlangte ihren Pflichtteil. Angesichts des von ihrem Vater unterschriebenen Papiers ließ sie ihr Ansinnen jedoch fallen.
Die Witwe brauchte den wesentlichen Vermögensgegenstand – eine Eigentumswohnung – nicht zu veräußern und ist bis zu ihrem Lebensende sichergestellt.
Aus Erfahrung können wir als Experten für Erbrecht bilanzieren: Es gibt kein persönliches oder wirtschaftliches Problem der Erbfolge, das nicht rechtlich und steuerlich einwandfrei gelöst werden kann – und das unter Erhaltung des Familienvermögens und des Familienfriedens.
Innerhalb unserer Kanzlei in Hannover sind Matthias Fontaine und Dr. Nicolas Fontaine als Fachanwalt für Erbrecht sowie die weiteren Notare unserer Sozietät Ihre Ansprechpartner.