Ihre Notare für PRivatpersonen und Unternehmen in Burgdorf

Wenn Ihr Unternehmen in Burgdorf seinen Sitz hat, Sie in Burgdorf wohnen oder arbeiten, übernehmen wir sämtliche notariellen Tätigkeiten für Unternehmer, in- und ausländische Unternehmen, Bauträger, Investoren und Privatpersonen und können hierbei auf den seit über 100 Jahren bestehenden Erfahrungsschatz der Kanzlei aktiv zurückgreifen.

Mit derzeit vier amtlich bestellten Notaren und unserem kompetenten und erfahrenen notariellen Mitarbeiterteam führen wir für Sie sämtliche notariellen Tätigkeiten zeitsensibel, präzise und professionell durch.

Innerhalb unseres Amtsbereichs richten wir uns gern nach Ihren Erfordernissen, was Zeit (im Bedarfsfalle auch am Wochenende) und Ort der Beurkundung angeht. Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Geschäftsstelle des Notars aufzusuchen, kann die Beurkundung grundsätzlich auch in Ihrem Unternehmen, bei Ihnen zu Hause, in einem Krankenhaus oder Pflegeheim erfolgen.

Schwerpunktmäßig sind unsere Notare in folgenden Bereichen für Privatpersonen und Unternehmen in Burgdorf tätig:

Gesellschaftsrecht

Wir beraten und betreuen Unternehmen in Burgdorf jeder Größenordnung bei sämtlichen gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen. Die Expertise unserer Notare umfasst den gesamten Lebenszyklus – von der Rechtsformwahl und Gründung bis hin zur Liquidation – von Gesellschaften aller Art sowie Vereinen. Insbesondere unterstützen unsere Notare Sie bei:

  • Gründung von Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG)
  • Gründung von Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG, PartG mbB)
  • Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und anderen Organen
  • Hauptversammlungen
  • Vereinsgründungen
  • Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen
  • Umwandlungen (Verschmelzungen, Spaltungen, Formwechsel)
  • Unternehmenstransaktionen, Erwerb und Veräußerung von Geschäftsanteilen, Joint Ventures
  • Eintragungen im Handels- und Vereinsregister
  • Unternehmensnachfolge

Immobilienrecht

Wir verfügen über besondere Expertise bei der notariellen Beratung und Betreuung von Immobilientransaktionen jeglicher Größe und bearbeiten versiert alle von der Immobilienwirtschaft nachgefragten Vertragsinhalte mit immobilienrechtlicher Relevanz, insbesondere:

  • Kauf- und Übertragungsverträge
  • Begründung und (Ver-)Kauf von Wohnungseigentum
  • Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten
  • Bestellung von Grundschulden, Hypotheken und Dienstbarkeiten
  • Bauträgerverträge
  • General- und Vorsorgevollmachten
  • Unterschriftsbeglaubigungen
  • Gründung, Um- und Restrukturierungen von Immobiliengesellschaften
  • Immobilienübertragungen im Erbfall (z.B. Testamente und Erbverträge)

Erbrecht

Wir unterstützen Sie kompetent bei sämtlichen notariellen Tätigkeiten im Erbrecht, insbesondere bei:

  • Gestaltung von Testamenten
  • Gestaltung von Erbverträgen und Erbauseinandersetzungsverträgen
  • vorweggenommene Erbfolge: Übergabeverträge und Schenkungsverträge
  • Verträge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall
  • Unternehmensnachfolge
  • Erbscheinsangelegenheiten
  • General- und Vorsorgevollmacht

Familienrecht

Wir unterstützen Sie bei notariellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit familienrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere bei:

  • notarielle Vorsorgeberatung (Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung)
  • Gestaltung von Eheverträgen
  • Gestaltung von Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
  • Gestaltung von Partnerschaftsverträgen
Fontaine

Dr. Nicolas W. Fontaine
Notar

Torsten Becker

Dr. Torsten Becker
Notar

Dr. Sebastian-Alexander Kampe

Dr. Sebastian-Alexander Kampe
Notar

Hans Dämmerich

Hans-J. Dämmrich
Notar

Anke Knuth
Bürovorsteherin

Was kostet ein Notar in Burgdorf?

Die Kosten unserer Notare beinhalten Gebühren und Auslagen, die gesetzlich festgeschrieben sind, was wiederum die Neutralität dieses Berufsstandes nachhaltig untermauert. Die Vereinbarung individueller Gebühren ist unzulässig und damit ausgeschlossen. Abhängig von der Art des Geschäfts und der notariellen Tätigkeit wird explizit gesetzlich vorgegeben, wie einzelne Geschäftsvorgänge abgerechnet werden müssen.

Das seit dem 01.08.2013 gültige als GNotKG abgekürzte, Gerichts- und Notarkostengesetz dient dabei als besonders soziales Kostensystem, das jedem den Zugang zu notariellen Leistungen ermöglicht. Notare sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO (Bundesnotarordnung) verpflichtet, für ihre Tätigkeiten die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen zu erheben – also nicht mehr und auch nicht weniger.

Das Gebührensystem des GNotKG wird als sorgfältig austariert empfunden. Es führt mitunter dazu, dass viele notarielle Amtstätigkeiten ohne kostendeckende Gebühren durchgeführt werden. Dadurch wird gewährleistet, dass jeder von notariellen Beratungen und Vertragsgestaltungen profitieren kann, unabhängig von Geschäftswerten und vorhandenem Vermögen.

Ein weiterer Vorteil des notariellen Kostenrechts besteht darin, dass die Beratung und anschließende Entwurfsgestaltung bereits mit der Beurkundungsgebühr abgegolten werden. Dies erfolgt unabhängig von der Schwierigkeit des Geschäfts, vom Aufwand sowie der Anzahl von Besprechungsterminen.

Wie auch beim Rechtsanwalt richten sich viele Notariatsgebühren nach dem Gegenstandswert des jeweiligen Geschäfts. Dennoch unterschreiten die Notargebühren in der Regel bei Weitem die Kosten von privaten Auseinandersetzungen oder gerichtlichen Rechtstreitigkeiten. Notargebühren sind bestimmbar und können auch im Vorhinein kalkuliert werden, was dem Mandanten ein Höchstmaß an Sicherheit bietet.

Innerhalb unserer Kanzlei sind für unsere Mandanten aus Burgdorf die Notare, Dr. Nicolas W. Fontaine, Dr. Torsten Becker, Dr. Sebastian-Alexander Kampe sowie Hans-J. Dämmrich mit langjähriger Erfahrung auch notariell tätig. Sie finden uns in der Bristoler Str. 6 in 30175 Hannover und können uns unter der Telefonnummer: 0511 81 20 33 sowie per E-Mail an mail@fontaine-goetze.de erreichen.

Beurkundungen und Beglaubigungen für Mandanten aus Burgdorf

In erster Linie besteht die Notartätigkeit in der Vornahme von Beurkundungen und Beglaubigungen. Doch schon diese beiden Amtshandlungen setzen eine intensive Beratung mit dem Mandanten aus Burgdorf und das Eingehen auf individuelle Situationen voraus. Ehe eine Beurkundung vorgenommen werden kann, muss der wahre Wille aller Beteiligten eingehend erforscht und geprüft werden, bevor entsprechende Verträge oder Erklärungen gestaltet werden können. Beim Vorlesen der Urkunde werden Konsequenzen, Gefahren und Risiken nochmals erörtert und besprochen. Auch bei einer Beglaubigung als Bestätigung der Echtheit von Unterschriften und Dokumenten werden die jeweiligen Personalien sowie die Übereinstimmung der Unterlagen mit dem Original überprüft, um vor Fälschungen oder Schäden im Rechtsverkehr zu schützen.

Unser Notariatsteam führt Beurkundungen und Beglaubigungen in allen Rechtsgebieten für Mandanten aus Burgdorf durch, die nachfolgend einige auszugsweise kurz präsentiert werden sollen:

Immobilienrecht und Baurecht

Das Immobilienrecht gehört zu den Schwerpunkten der Notarpraxis, die bei Kaufverträgen über Häuser, Eigentumswohnungen und Grundstücke eingeschaltet wird. Auch Schenkungsverträge über Immobilien, beispielsweise im Zusammenhang mit vorweggenommener Erbfolge, oder die Weitergabe eines Unternehmens mit Grundbesitz an die nächste Generation gehören in den notariellen Aufgabenbereich.

In der Kanzlei werden die für den Immobilienkauf erforderlichen Urkunden entworfen, besprochen und letztlich beurkundet. Es werden behördliche Genehmigungen wie beispielsweise die Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes eingeholt, Grundpfandrechte im Grundbuch zur Löschung gebracht oder die erwerbende Partei durch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung abgesichert. Zum Schutz der veräußernden Partei wird der Antrag auf Umschreibung des Grundbuchs erst dann gestellt, wenn der Ausgleich des Kaufpreises für die Immobilie nachgewiesen worden ist. Die Käuferseite wird durch eine Auflassungsvormerkung ebenso grundbuchlich gesichert. Zur Absicherung von Krediten und Darlehen werden Grundschuldbestellungen und Hypotheken vorgenommen.

Familienrecht

Auch vor oder nach Eheschließungen ist das Notariatsteam ein kompetenter Ansprechpartner, wenn es um einen Ehevertrag geht. In diesen können individuelle Vereinbarungen wie etwa die Gütertrennung, die Regelung des Unterhalts oder das Zuweisen des Sorgerechtes festgehalten werden. Bei Scheitern einer Ehe können sich notarielle Vereinbarungen (sog. Scheidungsfolgenvereinbarungen) über die Vermögensauseinandersetzung, die Rentenansprüche sowie Unterhaltsregelungen als hilfreich erweisen, wobei alle Beteiligten von der Unparteilichkeit des Notaramtes profitieren.

Möchten Eltern ein Kind adoptieren, bedarf es notarieller Anträge für das Familiengericht.

Ein weiterer Aspekt des Familienrechts ist die Vorsorge für den Betreuungsfall. In diesem Bereich werden Generalvollmachten, Vorsorgevollmachten sowie Betreuungs- und Patientenverfügungen entworfen und beurkundet bzw. beglaubigt. Diese notariellen Urkunden genießen größtes Vertrauen im Rechtsalltag und werden im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer vermerkt, um bei Bedarf schnellstmöglich reagieren zu können.

Gesellschaftsrecht und Vereinsrecht

Sofern Einzelpersonen oder Gesellschaften in einem größeren Umfang im kaufmännischen Bereich tätig werden möchten, kann eine Eintragung in das Handelsregister erforderlich sein. Notare entwerfen diese Anmeldungen, beglaubigen die jeweiligen Unterschriften und erstellen die erforderlichen Dokumente, die heutzutage elektronisch an die Registergerichte übermittelt werden.

Des Weiteren entwerfen und beurkunden unsere Notare auch Gesellschaftsverträge für OHGs (Offene Handelsgesellschaften), KGs (Kommanditgesellschaften) oder GmbHs (Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und AGs (Aktiengesellschaften). Speziell bei Kapitalgesellschaften bedürfen auch Änderungen wie etwa Verlegung des Firmensitzes, Wechsel der Geschäftsführung und des Vorstandes oder die Erhöhung des Kapitals einer Beurkundung oder Beglaubigung.

Im Vereinsrecht wird der Mandant zum Beispiel in Bezug auf die Gründung des Vereins beraten, um anschließend die Eintragung in das Vereinsregister durchführen und auch bei Satzungsänderungen auf notarielle Leistungen zurückgreifen zu können.

Erbrecht

Eine gut durchdachte Testamentsgestaltung ist heute wichtiger denn je – auch im Hinblick auf die Erbschaftsteuer. Unsere Notare haben jedoch nicht nur das Steuerrecht und Erbrecht beim Testament oder Erbvertrag vor Augen, sondern auch den familiären Hintergrund rund um Partner und Kinder des Erblassers. Auch die Versorgung von Angehörigen oder das Vermeiden von Streit in den Familien wird in den Beratungsgesprächen erörtert, um Fehler zu vermeiden.

Auch bei der Übertragung eines Unternehmens, etwa im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, vermeidet eine erbrechtliche Beratung und Vertragsgestaltung langwierige und kostenintensive Auseinandersetzungen, die sonst unnötig Anwälte bemühen und den Betrieb gefährden könnten.

Nicht zuletzt werden unsere Notare tätig, wenn es um die Erteilung von Erbscheinen oder die Ausschlagung von Erbschaften gegenüber dem Nachlassgericht geht.

Unsere Notare für Mandanten aus Burgdorf – unabhängig und neutral

Unserer Funktion als öffentliches Amt können wir nur durch Unabhängigkeit gerecht werden. Unser Notarteam handelt in jeweils eigener Verantwortung, Haftung und unabhängig von behördlichen Weisungen. Richtschnur für die tagtägliche Arbeit im notariellen Bereich sind ausnahmslos Gesetz und Rechtsprechung.

Der Rechts- oder Fachanwalt muss die Interessen einer Partei vertreten, während bei notarieller Tätigkeit immer alle Parteien auf etwaige Konsequenzen und Folgen von Klauseln aufmerksam gemacht werden.

Letztendlich hat jedes Mitglied der Notarkammer seine persönliche und fachliche Eignung für das Berufsfeld unter Beweis stellen müssen und hat einen Eid auf gewissenhafte und unparteiische Pflichterfüllung sowie der Wahrung der Verfassung geleistet. Die Einhaltung aller relevanten Vorschriften und Gesetze sowie auch die korrekte Abrechnung mit den Mandanten wird regelmäßig vom zuständigen Landgerichtspräsidenten geprüft.