Ein vermietetes Mehrfamilienhaus, das Familienheim oder eine gewerblich genutzte Immobilie ist häufig der wertvollste Baustein des Vermögens. Mit einer Vorweggenommenen Erbfolge bei Immobilien lässt sich dieser Vermögensübergang zu Lebzeiten steuern, statt ihn allein den Regeln des Erbfalls zu überlassen. Das schafft Gestaltungsspielräume – verlangt aber eine sorgfältige Abwägung von Versorgung, Steuerlast, Familieninteressen und Kontrolle.

Die Übertragung ist keine bloße Formalität. Wer Grundbesitz verschenkt, entscheidet zugleich über künftige Einkünfte, Einflussmöglichkeiten und die Verteilung erheblicher Werte. Gerade bei Unternehmerfamilien und Immobilienvermögen mit mehreren Beteiligten sollte die rechtliche Struktur deshalb der wirtschaftlichen Realität folgen.

Was eine vorweggenommene Erbfolge bei Immobilien leistet

Von vorweggenommener Erbfolge spricht man, wenn Vermögen zu Lebzeiten mit Blick auf die spätere Vermögensnachfolge übertragen wird. Bei Immobilien erfolgt dies regelmäßig im Wege der Schenkung oder einer gemischten Schenkung, wenn die übernehmende Person eine Gegenleistung erbringt. Denkbar sind etwa die Übernahme von Darlehen, eine Rentenzahlung oder die Verpflichtung zu bestimmten Versorgungsleistungen.

Der wesentliche Vorteil liegt in der Gestaltungsfreiheit. Eltern können einzelne Objekte gezielt einem Kind zuordnen, den Übergang schrittweise organisieren und Regelungen für den Fall treffen, dass sich Lebensverhältnisse anders entwickeln als erwartet. Zugleich kann die Übertragung die spätere Erbauseinandersetzung erleichtern. Das gilt besonders, wenn mehrere Kinder vorhanden sind, ein Familienunternehmen abgesichert werden soll oder unterschiedliche Immobilien wirtschaftlich sehr verschieden genutzt werden.

Die Maßnahme ersetzt jedoch keine Gesamtplanung. Eine Immobilie zu übertragen, ohne Testament, Erbvertrag, Gesellschaftsverträge und die Vermögensverteilung im Übrigen einzubeziehen, kann neue Konflikte schaffen. Die Frage lautet nicht nur, wer Eigentümer werden soll. Sie lautet auch, welche Position die Übergeber künftig behalten, wie nicht bedachte Angehörige behandelt werden und welche Folgen bei Krankheit, Scheidung, Insolvenz oder einem vorzeitigen Versterben des Erwerbers eintreten.

Steuerliche Spielräume sinnvoll nutzen

Schenkungen unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer. Maßgeblich sind dabei insbesondere der Wert der Immobilie, das Verhältnis zwischen Übergeber und Erwerber sowie die persönlichen Freibeträge. Diese Freibeträge können nach Ablauf von zehn Jahren erneut genutzt werden. Bei einer frühzeitigen und in Etappen angelegten Übertragung kann dies erhebliche steuerliche Auswirkungen haben.

Die steuerliche Betrachtung darf sich allerdings nicht auf den Freibetrag beschränken. Ein vorbehaltener Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht mindert unter Umständen den steuerlichen Wert der Zuwendung. Übernimmt der Erwerber Verbindlichkeiten oder zahlt er eine Rente, kann eine gemischte Schenkung vorliegen, deren steuerliche und ertragsteuerliche Folgen gesondert zu prüfen sind. Bei vermieteten Objekten sind zudem Abschreibung, laufende Einkünfte und Finanzierung in die Entscheidung einzubeziehen.

Besondere Aufmerksamkeit verdient das selbst genutzte Familienheim. Steuerliche Begünstigungen können möglich sein, setzen aber konkrete Voraussetzungen voraus. Schon die tatsächliche Nutzung, die Größe des Grundstücks, die Eigentumsverhältnisse und die Ausgestaltung der Übertragung können entscheidend sein. Eine schematische Lösung nach dem Motto „Immobilie früh übertragen, Steuern sparen“ wird der Rechtslage daher nicht gerecht.

Für eine belastbare Planung sollten die Bewertung des Grundbesitzes, bestehende Belastungen im Grundbuch, Darlehen und die gesamte Steuerbiografie der Beteiligten zusammengeführt werden. Die rechtliche Gestaltung und die steuerliche Beratung müssen dabei ineinandergreifen.

Absicherung der Übergeber: Eigentum abgeben, Einfluss behalten

Die größte praktische Hürde liegt oft nicht im Steuerrecht, sondern in der eigenen Absicherung. Wer ein Haus verschenkt, soll nicht davon abhängig werden, ob das Verhältnis zum Erwerber dauerhaft unbelastet bleibt. Deshalb gehört in viele Übertragungsverträge ein klar abgestimmtes Sicherungskonzept.

Nießbrauch und Wohnungsrecht

Der Nießbrauch erlaubt es dem Übergeber, eine Immobilie weiterhin selbst zu nutzen oder bei Vermietung die Erträge zu vereinnahmen. Er ist weitreichender als ein bloßes Wohnungsrecht und kann insbesondere bei Renditeobjekten sinnvoll sein. Der Erwerber wird zwar Eigentümer, die wirtschaftliche Nutzung bleibt aber – je nach Vereinbarung – zunächst beim Übergeber.

Ein Wohnungsrecht ist enger gefasst. Es sichert das Recht, bestimmte Räume oder das gesamte Objekt selbst zu bewohnen. Welche Lösung passt, hängt von der Immobilie, der Einkommenssituation und den Vorstellungen der Familie ab. Auch die Kostentragung sollte eindeutig geregelt sein: Wer übernimmt Instandhaltung, Modernisierung, öffentliche Lasten, Versicherungen und außergewöhnliche Reparaturen?

Rückforderungsrechte und Verfügungsbeschränkungen

Rückforderungsrechte schützen vor Entwicklungen, die bei der Übertragung nicht vorhersehbar waren. Häufig werden sie für den Fall vereinbart, dass der Erwerber vor dem Übergeber verstirbt, die Immobilie ohne Zustimmung veräußert oder belastet, in eine Insolvenz gerät oder sich scheiden lässt. Auch eine schwerwiegende Pflichtverletzung gegenüber dem Übergeber kann Anlass für eine Rückabwicklung sein.

Solche Rechte müssen präzise formuliert und regelmäßig grundbuchlich gesichert werden. Zu weit gefasste oder unklare Klauseln können die Finanzierbarkeit und spätere Verwertbarkeit des Grundstücks beeinträchtigen. Hier ist ein angemessener Ausgleich gefragt: Schutz für die Übergeber, ohne den Erwerber wirtschaftlich handlungsunfähig zu machen.

Versorgung und Pflege nicht ausklammern

Bei einer Übertragung im fortgeschrittenen Alter sollte die eigene Liquidität im Mittelpunkt stehen. Ein wertvolles Haus sichert den Lebensunterhalt nicht automatisch, wenn die laufenden Einkünfte fehlen. Rentenzahlungen, Vorbehalte an Mieterträgen oder klar abgegrenzte Pflege- und Unterstützungsleistungen können Teil der Vereinbarung sein.

Gleichzeitig ist Vorsicht geboten, wenn Sozialhilfeträger künftig Leistungen erbringen könnten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Schenkungen zurückgefordert werden, wenn der Schenker seinen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann. Auch deshalb darf die Versorgung nicht nur moralisch, sondern rechtlich und finanziell belastbar geregelt werden.

Gleichbehandlung der Kinder und Pflichtteilsrisiken

Eine Immobilie an ein Kind zu übertragen, bedeutet nicht automatisch, dass die übrigen Kinder leer ausgehen. Ob und in welchem Umfang die Zuwendung später auszugleichen ist, hängt von der gesetzlichen Ausgangslage und den Vereinbarungen der Beteiligten ab. Ohne klare Regelung entstehen oft unterschiedliche Erwartungen: Das übernehmende Kind sieht die Übertragung als Gegenleistung für Pflege, Verwaltung oder Mitarbeit. Geschwister erwarten eine Anrechnung auf den Erbteil.

Der Übertragungsvertrag sollte daher bestimmen, ob die Zuwendung auf den Erbteil anzurechnen oder unter Abkömmlingen auszugleichen ist. Bei größeren Vermögen ist regelmäßig auch zu prüfen, ob Pflichtteilsergänzungsansprüche ausgelöst werden können. Die Zehnjahresfrist ist dabei kein Automatismus. Behält sich der Schenker umfassende Nutzungsrechte vor, kann dies für die Pflichtteilsergänzung erhebliche Bedeutung haben.

Eine offene Kommunikation in der Familie ersetzt keine rechtliche Gestaltung, sie erleichtert sie aber. Wer die wirtschaftlichen Gründe für die Nachfolgeentscheidung nachvollziehbar macht und Ausgleichsfragen früh anspricht, reduziert das Risiko, dass der Erbfall zum Ausgangspunkt eines langjährigen Streits wird.

Notarielle Umsetzung und abgestimmte Nachfolgeplanung

Die Übertragung von Grundeigentum bedarf der notariellen Beurkundung. Erst mit der Eintragung im Grundbuch wird der Eigentumswechsel vollzogen. Vor der Beurkundung sollten nicht nur die Daten des Grundstücks und der Beteiligten feststehen, sondern auch alle tragenden wirtschaftlichen Entscheidungen: Welche Rechte bleiben vorbehalten? Welche Lasten übernimmt der Erwerber? Welche Rückforderungsfälle sollen gelten? Wie verhält sich die Übertragung zu Testament oder Erbvertrag?

Bei vermieteten Objekten sind Mietverträge, Kautionen, Betriebskostenabrechnungen und Finanzierungen einzubeziehen. Bei Immobilien im Betriebsvermögen oder bei grundbesitzhaltenden Gesellschaften kommen gesellschaftsrechtliche und steuerliche Fragen hinzu. In diesen Konstellationen genügt es nicht, allein auf das Grundstück zu blicken. Entscheidend ist die Struktur des Gesamtvermögens.

Eine sorgfältig vorbereitete notarielle Gestaltung schafft Verbindlichkeit, ersetzt aber nicht die vorgelagerte Analyse. FONTAINE GÖTZE verbindet bei solchen Nachfolgefragen die rechtliche Strukturierung mit der notariellen Umsetzung und behält dabei die Interessen der Familie, des Unternehmens und des Immobilienvermögens im Zusammenhang im Blick.

Der richtige Zeitpunkt für die Übertragung ist selten allein eine Frage des Alters. Er ist erreicht, wenn die Übergeber wirtschaftlich abgesichert sind, die Ziele der Familie klar benannt wurden und die Gestaltung auch unter weniger günstigen Umständen trägt. Dann wird aus einer Schenkung von Immobilien eine verlässliche Entscheidung für die nächste Generation.