Kategorie Archiv: Allgemeines

Ab 01.08.2022 Gründung von GmbH auch online möglich

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) ist die gesetzliche Grundlage für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im Wege eines digitalen notariellen Verfahrens geschaffen worden.

Dies ermöglicht es, eine GmbH ohne persönliches Erscheinen der Gründungsgesellschafter vor dem Notar zu errichten, was bislang ausgeschlossen war.

Online-Gründung der GmbH und weitere Online-Verfahren für Registeranmeldungen bei Kapitalgesellschaften


Zur Ermöglichung der Online-Gründung der GmbH werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation geschaffen. Ferner soll die öffentliche Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen mittels Videokommunikation durch Notarinnen und Notare ermöglicht werden, wodurch auch die Eintragung von Zweigniederlassungen sowie die Einreichung von Urkunden und Informationen vollständig online erledigt werden können.

Weitere Informationen über das Verfahren finden sich hier:

https://www.online-verfahren.notar.de/

Betriebsschließungsversicherung und Corona in der Gastronomie- und Hotelbranche

Zahlreiche Unternehmen aus der Gastronomie- und Hotelbranche haben in den vergangenen Jahren Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen, um sich gegen die Risiken aus einer behördlich angeordneten Schließung ihres Betriebes nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) abzusichern. Mit Einbruch der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 haben sich diese Risiken für nahezu sämtliche Gastronomiebetriebe über mehrere Wochen realisiert, indem sie aufgrund von Verordnungen der Länder bzw. Allgemeinverfügungen der Kommunen ihren Gastronomie- und/oder Hotelbetrieb schließen mussten (sog. „Lockdown“). Diese Problematik könnte sich nach dem zwischenzeitlichen Einbruch der „zweiten Welle“ – je nach Art und Intensität ggf. anzuordnender zukünftiger Schließungsmaßnahmen – für manche Unternehmen erneut (oder auch erstmals) stellen.  

Die meisten Versicherer stellen sich nach Meldung der Betriebsschließungsschäden ihrer Versicherten nunmehr auf den Standpunkt, dass die Corona-bedingten Risiken nach ihren jeweiligen Bedingungswerken nicht vom Versicherungsschutz erfasst seien. Hierfür werden – auch in Abhängigkeit von den verschiedenartigen Varianten der Versicherungsbedingungen – unterschiedliche Argumente angeführt. So wird zum einen argumentiert, dass der Versicherungsschutz nur dann bestehe, wenn das Infektionsgeschehen in dem Betrieb selbst stattfand und sich die Anordnung der Schließung daher (nur) individuell auf diesen Betrieb bezog – und damit nicht bei rein „präventiven“ Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie (was nach den Versicherungsbedingungen aber regelmäßig nicht zutrifft). Zum anderen wird vertreten, dass die Betriebsschließungsversicherung nicht eintrittspflichtig sei, weil das neuartige Corona-Virus (Sars-CoV-2) nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. Dies wird von den Versicherern damit begründet, dass das Sars-CoV-2-Virus bzw. die Covid 19-Erkrankung in den Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich Erwähnung finden bzw. im Infektionsschutzgesetz bei Abschluss des Versicherungsvertrages noch nicht namentlich aufgeführt waren (was naturgemäß nicht der Fall sein konnte, weil die erst Ende 2019/Anfang 2020 bekannt gewordene Existenz dieses Virus bei Abschluss der Versicherungsverträge noch nicht bekannt war).

Über diese streitigen Rechtsfragen sind bei den Gerichten bundesweit bereits hunderte von Klagen anhängig. Erste gerichtliche Entscheidungen – u. a. der Landgerichte Mannheim, Leipzig, Ellwangen, Ravensburg, Oldenburg, München, des Amtsgerichts Darmstadt sowie des Oberlandesgerichts Hamm – mit z. T. gegensätzlichen Ergebnissen und Begründungen – liegen bereits vor.

Unsere Kanzlei verfügt zu diesem Themengebiet über eine besondere Expertise, weil sie hierzu bereits seit dessen Anfängen im Frühjahr 2020 verschiedenartige Unternehmen aus der Gastronomie-, Hotel- und Cateringbranche sowie in deren Interesse tätige Versicherungsmakler rechtlich berät und vertritt. Wir können nach Sichtung Ihrer Unterlagen in jedem Einzelfall präzise einschätzen, worauf es bei der Prüfung der Erfolgsaussichten und der Einleitung rechtlich gebotener Maßnahmen jeweils ankommt. Dies sind – nicht zuletzt auch wegen der unterschiedlichen Bedingungswerke der einzelnen Versicherer – oft anspruchsvolle und komplexe Detailfragen, sowohl bei den Voraussetzungen für das Bestehen des Versicherungsschutzes als auch bei der Ermittlung und Bezifferung des jeweiligen Versicherungsschadens.

Bei der Prüfung sowie der außergerichtlichen und ggf. gerichtlichen Verfolgung und Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche, auch im Rahmen eines ersten Beratungsgesprächs, sind wir Ihnen gerne behilflich.

Auftrag per WhatsApp: Fußballprofi Rausch siegt mit FONTAINE GÖTZE gegen Berateragentur

Ein Fußballprofi hat das Recht zu erfahren, wie viel Provision seine Beraterfirma für einen Transfer erhalten hat. Dies hat das Landgericht Köln im Fall des ehemaligen Kölner Spielers Konstantin Rausch entschieden. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig (Az. 21 O 315/19).

Rausch hatte zunächst mit Hilfe der beklagten Berateragentur seinen Vertrag beim 1. FC Köln bis 2021 verlängert, war aber 2018 zu Dynamo Moskau gewechselt. Dort steht er auch weiterhin unter Vertrag. Die Ablösesumme für den Linksverteidiger lag bei 1,5 Millionen Euro. Rausch wollte später wissen, wie viel die Beraterfirma für den Transfer von Köln erhalten hatte, was diese jedoch nicht mitteilen wollte. Er selbst hatte der Agentur keine Provision gezahlt.

Das Landgericht war der Meinung, dass beide Parteien einen Vertrag geschlossen hatten. Zwar ergebe sich dieser Auftrag nicht aus der Rahmenvereinbarung zwischen Spieler und Agentur, Rausch habe aber per WhatsApp den Wunsch geäußert, nach Moskau zu wechseln und somit einen Vermittlungsauftrag erteilt.

Das Gericht urteilte daher, dass der Spieler alle Informationen erhalten muss, die seinen Wechsel zu einem anderen Verein betreffen, also auch die Höhe der Provision. Als Auftraggeber habe Rausch das Recht, den Transfer zu kontrollieren, auch wenn er selbst nichts bezahlt hat.

Vertreter Konstantin Rausch

Fontaine Götze (Hannover): Dr. Torsten Becker (Vertragsrecht)

Hintergrund: Fontaine Götze-Partner Becker kam über eine persönliche Empfehlung ins Mandat. Die Beratung und Vertretung von Profisportlern entwickelt sich immer mehr zum Steckenpferd der sehr prozesserfahrenen Kanzlei, die in Hannover unter anderem einen sehr guten Ruf für die Abwehr von Kapitalanlegerklagen genießt. Becker vertrat beispielsweise vor einigen Jahren den Finanzdienstleister AWD gegen die Klage eines Anlegers und in einer Vielzahl weiterer Verfahren. Auch damals ging es um die Offenlegung von Provisionen.“

Quelle: https://www.juve.de/nachrichten/verfahren/2020/09/auftrag-per-whatsapp-fussballprofi-rausch-siegt-mit-fontaine-goetze-gegen-berateragentur